Änderungen seit 1. Januar 2019 bei der Schweizer MwSt für ausländische Versandhändler – Was gilt es zu beachten?

Ausländische Unternehmen werden seit Beginn des Jahres 2019 in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie Umsätze über CHF 100’000 aus Kleinsendungen in der Schweiz erzielen. Kleinsendungen sind Warenlieferungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag CHF 5 oder weniger beträgt. Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen dringend ihre Geschäftsvorfälle auf diese Gesetzesänderung hin zu prüfen und abzuklären ob sie von dieser Neuregelung in der Schweiz betroffen sind.

Ein ausländisches Unternehmen, welches nach dieser Neuregelung mehrwertsteuerpflichtig wird, infiziert damit auch sämtliche andere Sendungen (mit einem Einfuhrsteuerbetrag von mehr als CHF 5) in die Schweiz, welche bis anhin nicht mit Schweizer MwSt zu fakturieren waren.

Beispiel 1:

Ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland erzielt Umsätze in der Schweiz aus Kleinsendungen in Höhe von CHF 150’000. Die Umsätze aus Warenlieferungen, bei denen es sich nicht um Kleinsendungen handelt, betragen CHF 30’000. Der Online-Händler muss sich aufgrund der Kleinsendungen in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen und die Rechnungen (ob Kleinsendungen oder nicht) an die Schweizer Kunden unter Ausweis von Schweizer MwSt stellen.

Beispiel 2:

Ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland erzielt Umsätze in der Schweiz aus Kleinsendungen in Höhe von CHF 80’000. Die Umsätze aus Warenlieferungen, bei denen es sich nicht um Kleinsendungen handelt, betragen CHF 230’000. Da der Umsatz aus Kleinsendungen weniger als CHF 100‘000 beträgt, wird die MwSt-Pflicht nicht ausgelöst, soweit der Empfänger in der Schweiz die Einfuhrsteuer übernimmt. Es steht dem Online-Händler frei, sich in der Schweiz freiwillig registrieren zu lassen.

Beginn und Ende der MwSt-Pflicht

Die Steuerpflicht beginnt ab dem Folgemonat, nach dem die Umsatzgrenze von CHF 100‘000 aus Kleinsendungen überschritten wurde. Die Steuerpflicht endet zum Ende des Kalenderjahres, in welchem die vorgenannte Grenze nicht mehr erreicht wird. Die Löschung kann durch Mitteilung an die Eidg. Steuerverwaltung vorgenommen werden.